In der Einbecker Altstadt rund um den Marktplatz gilt an Silvester und Neujahr auch in diesem Jahr wieder ein Abbrennverbot von Feuerwerk. Der Bereich, in dem am 31. Dezember und 1. Januar keine Raketen und Böller gezündet werden dürfen, ist allerdings in diesem Jahr wieder auf einige Straßen rund um den Marktplatz beschränkt und gilt nicht mehr wie im Vorjahr im gesamten Stadtbereich innerhalb der Wallanlagen.
Die Stadt Einbeck hat in der Kernstadt Einbeck für den Marktplatz, den Hallenplan sowie die Marktstraße, Maschenstraße, Tiedexer Straße, Götgengasse, Breil, Pastorenstraße, Auf dem Steinwege (bis Einmündung Haspel), Oleburg, Wolperstraße, Franz-Cestnik-Platz, Judenstraße, Pfänderwinkel, Lange Brücke, Münsterstraße, Knochenhauerstraße, Hören, Geiststraße, Breiter Stein und Neue Straße allgemeinverbindlich ein Verbot angeordnet, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II (Kleinfeuerwerke, z. B. Raketen, Schwärmer, Feuertöpfe, Knallkörper usw.)
am 31. Dezember 2022 und am 01. Januar 2023 abzubrennen. Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.
Unabhängig davon gilt gesetzlich ein Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper) im Umkreis von 200 Metern zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden – für Einbeck von besonderer Bedeutung Fachwerkhäuser.
(Mit Presseinformation Stadt Einbeck)
